Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB – Dienst- und Lohnordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1954Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 22Artikel eins, Paragraph 22
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 22. Enden des Dienstverhältnisses.Paragraph 22, Enden des Dienstverhältnisses.
(1)Absatz eins,Das Dienstverhältnis des Lohnbediensteten endet durch Tod, Zeitablauf, Kündigung, erreichte Altersgrenze, einverständliche Auflösung, Entlassung oder Austritt.
(2)Absatz 2,Ein Dienstverhältnis auf Probe kann sowohl vom Lohnbediensteten als auch von den Österreichischen Bundesbahnen jederzeit gelöst werden.
(3)Absatz 3,Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis kann der Lohnbedienstete ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12093099
Alte Dokumentnummer
N6195413917P